- Wenn man ein Youtube-Video via Embedding (also Einbetten) in die eigene Website einbindet, wird es angezeigt, als sei es dort gespeichert.
- Das Video selbst wird aber gar nicht kopiert, sondern bleibt an seiner Originalquelle.
- Es wird lediglich zum Original-Video verlinkt.
- Mit seinem Urteil C-348/13 hat der Europäische Gerichtshof am 21.10.2014 entschieden, dass dieses Einbetten nicht anders zu bewerten ist, als ein Link.
- Laut EuGH gilt dies auch dann, wenn der Nutzer den Eindruck hat, das Video stamme von der Website, die es einbettet.
- Soweit ein Video frei und öffentlich ins Netz gestellt wurde, ist diese Art des Verlinkens bzw. Einbettens also urheberrechtlich nicht relevant.
Die Grundsatzentscheidung C-348/13 des EuGH vom 21.10.2014 sowie weitere Details hierzu, sind nach zu lesen zB. unter: